Rechtsprechung
   BayObLG, 03.07.1987 - RReg. 2 St 183/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,3559
BayObLG, 03.07.1987 - RReg. 2 St 183/87 (https://dejure.org/1987,3559)
BayObLG, Entscheidung vom 03.07.1987 - RReg. 2 St 183/87 (https://dejure.org/1987,3559)
BayObLG, Entscheidung vom 03. Juli 1987 - RReg. 2 St 183/87 (https://dejure.org/1987,3559)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,3559) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    StGB § 47 Abs. 1
    Nachweis der Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe i.S. des § 47 Abs. 1 StGB

Papierfundstellen

  • StV 1987, 537
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04

    Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung

    Als weiterer gewichtiger Milderungsgrund hätte sich jedenfalls der infolge der Taten drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache aufgedrängt (vgl. allgemein BayObLG, StV 1987, 537 -Leitsatz-; Horn in SK-StGB, § 46 Rdn. 139; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 46 Rdn. 8; einschränkend Stree, a.a.O., § 46 Rdn. 55).
  • BayObLG, 18.12.1992 - 1St RR 227/92

    Verurteilung; Strafgesetz; Tatsachen; Gesichtspunkt; Actio libera in causa;

    Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Freiheitsstrafe als Ausnahme nur dann ausgesprochen werden darf, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jede andere Maßnahme und insbesondere auch eine hoch bemessene Geldstrafe zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung nicht ausreichen würden (BayObLG vom 30.10.1992 - 1St RR 189/92; vom 3.7.1987 - RReg. 2 St 183/87; OLG Köln StV 1984, 378; Dreher/Tröndle StGB 45.Aufl. § 47 Rn.7).
  • BayObLG, 19.04.1991 - RReg. 1 St 16/91
    Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Freiheitsstrafe als Ausnahme nur dann ausgesprochen werden darf, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil Jede andere Maßnahme und insbesondere auch eine hoch bemessene Geldstrafe zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung nicht ausreichen würde (Dreher/Tröndle StGB 45.Aufl. § 47 Rn.7; BayObLG vom 22.3.1991 - RReg. 1 St 12/91 und vom 3.7.1987 - RReg. 2 St 183/87; OLG Köln StV 1984, 378).
  • BayObLG, 22.03.1991 - RReg. 1 St 12/91
    Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Freiheitsstrafe als Ausnahme nur dann ausgesprochen werden darf, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jede andere Maßnahme und insbesondere auch eine hoch bemessene Geldstrafe zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung nicht ausreichen würden (Dreher/Tröndle StGB 44.Aufl. § 47 Rn.7; BayObLG v. 3.7.1987 RReg. 2 St 183/87; OLG Köln StV 1984, 378).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht