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BayObLG, 03.07.1987 - RReg. 2 St 183/87 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 47 Abs. 1
Nachweis der Unerlässlichkeit der Verhängung einer kurzfristigen Freiheitsstrafe i.S. des § 47 Abs. 1 StGB
Papierfundstellen
- StV 1987, 537
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Hamburg, 15.09.2004 - II-72/04
Aussetzen einer Strafe trotz nachträglicher Gesamtstrafenbildung
Als weiterer gewichtiger Milderungsgrund hätte sich jedenfalls der infolge der Taten drohende Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung in anderer Sache aufgedrängt (vgl. allgemein BayObLG, StV 1987, 537 -Leitsatz-;… Horn in SK-StGB, § 46 Rdn. 139;… Tröndle/Fischer, a.a.O., § 46 Rdn. 8;… einschränkend Stree, a.a.O., § 46 Rdn. 55). - BayObLG, 18.12.1992 - 1St RR 227/92
Verurteilung; Strafgesetz; Tatsachen; Gesichtspunkt; Actio libera in causa; …
Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Freiheitsstrafe als Ausnahme nur dann ausgesprochen werden darf, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jede andere Maßnahme und insbesondere auch eine hoch bemessene Geldstrafe zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung nicht ausreichen würden (BayObLG vom 30.10.1992 - 1St RR 189/92; vom 3.7.1987 - RReg. 2 St 183/87; OLG Köln StV 1984, 378; Dreher/Tröndle StGB 45.Aufl. § 47 Rn.7). - BayObLG, 19.04.1991 - RReg. 1 St 16/91 Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Freiheitsstrafe als Ausnahme nur dann ausgesprochen werden darf, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil Jede andere Maßnahme und insbesondere auch eine hoch bemessene Geldstrafe zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung nicht ausreichen würde (Dreher/Tröndle StGB 45.Aufl. § 47 Rn.7; BayObLG vom 22.3.1991 - RReg. 1 St 12/91 und vom 3.7.1987 - RReg. 2 St 183/87; OLG Köln StV 1984, 378).
- BayObLG, 22.03.1991 - RReg. 1 St 12/91 Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass die Freiheitsstrafe als Ausnahme nur dann ausgesprochen werden darf, wenn auf sie nicht verzichtet werden kann, weil jede andere Maßnahme und insbesondere auch eine hoch bemessene Geldstrafe zur Erzielung der beabsichtigten Wirkung nicht ausreichen würden (Dreher/Tröndle StGB 44.Aufl. § 47 Rn.7; BayObLG v. 3.7.1987 RReg. 2 St 183/87; OLG Köln StV 1984, 378).